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Gesetze achten und alles darüber erfahren! Ohne Gesetze würde die Menschheit tun und lassen was sie will und das ist ganz sicher nicht im eigenen Interesse. Nun gibt es aber so viele Gesetze, dass man selbst nicht mehr durchblicken kann. Aus diesem Grund ist es mehr als erheblich, darüber informiert zu sein. Genau das ist nun hier möglich. Es geht um Law, was für Gesetz steht. Die Gesetze sind aber nicht einfach nur da. Stetig werden neue beschlossen und damit muss man sich dann meist auch befassen. Welche Gesetze das aber sind, ist schwer zu erkennen. Wir informieren hier alle Selbstständigen und privaten Personen, die sich über gesetzliche Regelungen und das Gesetz an sich informieren möchten. Sie sollten hier immer wieder vorbei schauen!

Wie man die Klage gegen Kündigung einreichen sollte?

Der Tag fängt oft gut an. Doch manchmal hängen auch Wolken über der Arbeitswelt. Wer dann eine Kündigung erhält, ist im ersten Augenblick geschockt. Diese Entscheidung führt zu einer Reihe von Veränderungen, die sich problematisch auf die weitere Zukunft auswirken können. Da gibt es das fehlende Einkommen, die Anmeldung beim Arbeitsamt und die Suche nach einer anderen Tätigkeit, die sich außerdem in der gleichen Stadt befinden sollte. Um diese Probleme zu reduzieren, bietet sich die Klage gegen die Kündigung an.

Besteht schon einige Monate vor dem eigentlichen Termin die Gefahr, dass der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung ausspricht, sollte der Betreffende eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Dabei achtet er auf jeden Fall auf den Baustein Arbeitsrecht, da der Versicherungsträger sonst die Kostenübernahme verweigert.

Bei der Übergabe kann es drei verschiedene Varianten geben. Viele Arbeitgeber übergeben dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt. Dabei unterschreiben beide ein Protokoll, in dem die Übergabe bestätigt wird. Hier ist vor allem der Zeitpunkt wichtig, da die Klage gegen die Kündigung ab diesem Zeitpunkt innerhalb von drei Wochen erfolgen muss. Außerdem kann der Arbeitgeber das Dokument per Einschreiben versenden. Auch hier hat der Arbeitnehmer den Briefumschlag aufzuheben. Mit der Frankierung kann er den Termin der Übergabe beweisen.

Der Arbeitnehmer kann die Klage gegen die Kündigung entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einreichen. Ansprechpartner ist das zuständige Arbeitsgericht.

Möchte der Arbeitnehmer einen Anwalt einschalten, sollte er bereits bei der Terminvereinbarung auf die Dringlichkeit hinweisen. Aufgrund seines Anliegens erhält er meistens innerhalb von wenigen Tagen ein Gespräch. Was er zu diesem mitzubringen hat, wird ihm in einer Bestätigungsmail mitgeteilt.

Zuerst benötigt er seinen Personalausweis. Dann kommen der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben sowie der damit verbundene frankierte Briefumschlag. Zusätzlich kann er auch die Übergabebestätigung mitbringen. Um die Höhe einer Abfindungsforderung sowie das Anwaltshonorar zu prüfen, bringt der Mandant die letzten sechs Verdienstbescheinigungen ebenfalls mit. Vor dem Anwaltstermin konsultiert der Arbeitnehmer jedoch noch seine Rechtsschutzversicherung, die ihm oft einen passenden Ansprechpartner anbieten kann.

Nach einem Beratungsgespräch wird der Anwalt schriftlich mit der Wahrnehmung der Interessen des gekündigten Arbeitnehmers betraut.

Die Klage gegen die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet oder einen befristeten Vertrag hat, der regulär ausläuft. Erfolgreich kann diese Klage jedoch sein, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter fest beschäftigt und es sich um eine betriebsbedingte Auflösung des Arbeitsvertrages handelt. Jetzt greift die Sozialauswahl, die meistens ältere Mitarbeiter schützt, die nur bedingt einen neuen Arbeitsplatz finden. Ist die Kündigung von dem persönlichen Verhalten des Beschäftigten abhängig, gibt es einen Ermessensspielraum.

Innerhalb von vier Wochen nach der Einreichung der Kündigungsschutzklage kommt es zur Güteverhandlung. Hier versucht der Anwalt entweder die Weiterbeschäftigung oder aber eine angemessene Abfindung auszuhandeln. Erzielen die Teilnehmer keine Einigung, wird der Vorgang an die nächste Kammer verwiesen.

Wenn Sie mehr zum Thema erfahren möchten, können Sie Seiten wie z. B. von ​​Dr. Laumann, Konermann und Kollegen Rechtsanwälte • Fachanwälte • Notare  besuchen.

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