über mich

Gesetze achten und alles darüber erfahren! Ohne Gesetze würde die Menschheit tun und lassen was sie will und das ist ganz sicher nicht im eigenen Interesse. Nun gibt es aber so viele Gesetze, dass man selbst nicht mehr durchblicken kann. Aus diesem Grund ist es mehr als erheblich, darüber informiert zu sein. Genau das ist nun hier möglich. Es geht um Law, was für Gesetz steht. Die Gesetze sind aber nicht einfach nur da. Stetig werden neue beschlossen und damit muss man sich dann meist auch befassen. Welche Gesetze das aber sind, ist schwer zu erkennen. Wir informieren hier alle Selbstständigen und privaten Personen, die sich über gesetzliche Regelungen und das Gesetz an sich informieren möchten. Sie sollten hier immer wieder vorbei schauen!

Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht klärt auf: Funktionsweise des Erbrechts

Hat der Verstorbene keinen Erbvertrag oder kein Testament hinterlassen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Die engsten Verwandten wie Enkel oder Kinder (1. Ordnung) erben nach dem Gesetz. Danach kommen Geschwister, Eltern (2. Ordnung) sowie Tanten, Onkel und Großeltern (3. Ordnung) in der Rangfolge. Kommt ein Verwandter der 1. Ordnung als Erbe in Frage, so erben die Verwandten der 2. und 3. Ordnung nichts. Sobald ein Elternteil oder Kind noch lebt, so erben deren Nachkommen nichts. Verstirbt ein Erbberechtigter, so übernehmen dessen Kinder das Erbrecht. Ehegatten des Verstorbenen erben generell den halben Nachlass genauso wie die Kinder. Für die Erstellung eines Testaments, ist eine Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht zu empfehlen.

Die gesetzliche Erbfolge

Je nach Verwandtschaftsverhältnis wird geregelt, wem wie viel vom Erbe zusteht. Als erstes erben die engsten Verwandten. Dazu gehören Kinder und Enkel. Erst danach kommen Nichten, Neffen und Geschwister. Als letzte in der Rangfolge kommen Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Gibt es nahestehende Verwandte, so werden weiter entfernte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen. Im Erbschein wird festgehalten, zu welcher Quote das Erbe aufgeteilt wird. Das Erbrecht unter Verwandten wird gesetzlich reguliert nach dem Ordnungs- oder Parentelsystem. Die Verwandten werden je nach Verwandtschaftsgrad aufgeteilt. Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen gehören zur 1. Ordnung. Neffen, Nichten, Geschwister und Eltern des Verstorbenen werden der 2. Ordnung zugeteilt. Cousinen, Cousins, Tanten, Onkel sowie die Großeltern des Erblassers sind der 3. Ordnung zugehörig. Nicht verwandt sind Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern und Ehepartner. Den Ehepartnern steht nur das vorgeschriebene Ehegattenerbrecht zu. Nicht selten kommt es zu Erbschaftsstreitigkeiten. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht, wie beispielsweise Rode, Schulz und Partner Rechtsanwälte, kann in diesem Fall zu Rate gezogen werden.

Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen

Hatte der Erblasser Kinder, so erben weder die Geschwister noch die Eltern. Hatte der Verstorbene keine Kinder, so werden die Eltern des Verstorbenen als Erben 2. Ordnung eingesetzt.

Im Erbrecht gilt das Repräsentationsprinzip innerhalb einer Ordnung. Verstirbt beispielsweise der Opa, so erben in 1. Ordnung die Kinder. Die Enkelkinder bekommen nichts. Leben Schwester oder Bruder in 2. Ordnung noch, so erben die Nichten und Neffen nichts. Beim Eintrittsprinzip nehmen die Kinder eines bereits verstorbenen Verwandten die Position ein.

Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Ehegattenerbrecht eingeschränkt

Der überlebende Ehepartner erbt auch neben den Verwandten des Verstorbenen. Mit dem Ehegattenerbrecht wird das Erbrecht der Verwandten eingeschränkt. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt dies ebenso. Um die Frage zu klären "Wer erbt wie viel?" muss als erstes geklärt werden, wie viel der Ehepartner erbt. Dann kann die Quote für die anderen Erben ermittelt werden. Neben den Verwandten der ersten Ordnung ist der überlebende Ehepartner mit 25 Prozent und neben Großeltern oder Verwandten der zweiten Ordnung mit 50 Prozent Erbe der Hinterlassenschaften. Haben die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des Hinterbliebenen auf 50 Prozent.

Schlagwörter: